Satzung
Satzung Fanfarenzug Lüdersdorf e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung
(1) Der Verein führt den Namen „Fanfarenzug Lüdersdorf e.V.“ und verfolg ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts >Steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.
(2) Der Sitz des Vereins ist Lüdersdorf. Der Verein ist gemäß § 55 BGB beim Amtsgericht in Schwerin unter Nummer VR 4349 registriert. Er ist juristische Person im Rechtsverkehr.
(3) Der Fanfarenzug Lüdersdorf e.V. ist eine freiwillige Vereinigung von Hobby Musikern und Bürgern die mit dem Fanfarenzug verbunden sind. Er ist eine Vereinigung gleichberechtigter Mitglieder, ist weltanschaulich pluralistisch, stellt sich nicht in den Dienst einer Partei, politischen Bewegung oder Massenorganisationen und ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Interesse der Bürger sowie der Gemeinde Lüdersdorf tätig. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine personengebundenen Zuwendungen an Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 2 Ziele und Aufgabe
Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt die Erhaltung des Fanfarenzugs Lüdersdorf, Kinder und Jugendliche eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung zu bieten.
Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht:
a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern und der Jugendhilfe,
b) Unterstützung der musikalischen Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation.
c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
d) Teilnahme an Wettkämpfen.
e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.
§ 3 Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an
a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker),
b) passive Mitglieder,
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Durch Aufnahmeantrag der schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Jugendliche unter 18 Jahren haben die Zustimmung des gesellschaftlichen Vertreters bzw. Personensorgeberechtigten beizufügen.
Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Ablehnungsgründe sind dem Antragsteller mitzuteilen.
2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes.
Durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder wird dieser Vorschlag wirksam.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) nach dem Tod
b) durch Austritt
c) durch Streichung
d) durch Ausschluss
(2) Ein Austritt ist mit schriftlicher Austrittserklärung dem Vorstand mitzuteilen. Der Austritt wird zum Quartalsende wirksam, maßgebend ist das Datum des Eingangs beim Vorstand.
(3) Eine Streichung kann durch Beschluss (einstimmig) des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist und am Vereinsleben nicht teilnimmt. Die Fristen für die Mahnung betragen je 2 Monate nach Fälligkeit. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied öffentlich das Ansehen des Vereins schädigt oder wissentlich gegen die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht
Ÿ an der Arbeit des Vereins teilzunehmen und über die Aufgaben gemäß Satzung, einschließlich ihrer Realisierung, mit zu entscheiden;
Ÿ zu allen Angelegenheiten des Vereins ihre Meinung zu äußern, Anträge zu stellen und Vorschläge einzubringen;
Ÿ sich und andere Mitglieder des Vereins für die Wahl des Vorstandes oder als Delegierte für Veranstaltungen übergeordneter Verbandsorgane vorzuschlagen und zu Kandidaten Stellung zu nehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet
Ÿ die Satzung des Fanfarenzugs Lüdersdorf e.V. anzuerkennen und an ihrer Umsetzung und Einhaltung entscheiden;
Ÿ an Versammlung und Veranstaltung teilzunehmen, sich im Verhinderungsfall zu entschuldigen und die sich aus Beschlüssen ergebenen Aufgaben zu erfüllen;
Ÿ übertragene Funktionen gewissenhaft auszuüben und die festgelegten Mitgliedsbeiträge termingemäß zu entrichten
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
der Vorstand
der erweiterte Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand und erweiterter Vorstand
(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ zwischen den Mitgliederversammlungen.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Vorstandsmitglied für Finanzen
d) dem Jugendwart
(3) Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte im Wert über 1500€ bedürfen der vorherigen Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Diese Beschränkung der Vertretungsmacht ist in das Register einzutragen.
(4) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorstand
b) dem Schriftführer
c) dem Kassenprüfer
d) dem stellvertretenden Jugendwart
(5) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden auf die Dauer von 4 Jahren, mit Mehrheitsbeschluss, von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand ist auf Antrag in geheimer Wahl zu wählen. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur neu Wahl im Amt. Bei der Vereinsgründung wird der Vorsitzende für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(6) Ein Amt im erweiterten Vorstand erlischt durch Tod, durch schriftliche Rücktrittserklärung, durch Abberufung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung oder durch Ausschluss aus dem Verein.
§ 9 Aufgaben des erweiterten Vorstands
(1) Der erweiterte Vorstand arbeitet nach der Satzung in Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er hat
Ÿ die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzustellen;
Ÿ die Mitgliederversammlung vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten;
Ÿ vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen;
Ÿ Vorschläge zur Umsetzung der Satzung und zum Vereinsleben für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorzubereiten;
Ÿ die Finanzen des Vereins zu verwalten und nachzuweisen, sowie vor der Mitgliederversammlung regelmäßig, mindestens jedoch nach Ablauf des Kalenderjahres, offen zu legen;
Ÿ Aufgaben zu Mitgliederbewegung, einschließlich der Nachweisführung, wahrzunehmen und wenn erforderlich der Mitgliederversammlung Vorschläge zu Ehrenmitgliedschaft bzw. Ausschlüsse zu unterbreiten
(2) Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Satzung nichts anderes festlegt. Er richtet seine Arbeitsweise insbesondere auf die Umsetzung der laut Satzung beschlossenen Ziele und Aufgaben.
§ 10 Sitzung des erweiterten Vorstandes
(1) Für die Sitzung des erweiterten Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/5 der Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
(2) Über die Sitzung des erweiterten Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(3) Der erweiterte Vorstand tritt mindestens alle sechs Monate zusammen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Ÿ Festlegung, Beschlussfassungen oder Hinweise zur regionalen Umsetzung der Ziele und Aufgaben sowie zum Vereinsleben;
Ÿ Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes;
Ÿ Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages;
Ÿ Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
Ÿ Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;
Ÿ Beschlussfassung zu Ausschlüssen bei 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder;
Ÿ Ernennung von Ehrenmitgliedern
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründung vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ (12) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einen Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, auch jedes Ehrenmitglied, stimmenberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(4) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse zur Änderungen der Satzung, welche die Auflösung des Vereins betreffen, können nur entsprechend § 12 Abs. 5 der Satzung gefasst werden.
(5) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Falle eines Beschlusses zur Auflösung des Vereins bedarf es einer zweiten gleich lautenden Beschlussfassung, für die ebenfalls die Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Der zweite Auflösungsbeschluss darf nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten gefasst werden. Enthält der zweite Auflösungsbeschluss nicht die erforderliche Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, so gilt der erst gefasste Auflösungsbeschluss als aufgehoben.
(6) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wen einem Mitglied dieses beantragt.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 13 Finanzen
(1) Mittel zur Beschreitung der Kosten für Vereinszwecke werden aufgebracht:
a) durch den jährlichen Beitrag, der durch die Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.
b) durch freiwillige Spenden und Schenkungen
c) durch Beiträge fördernder Mitglieder
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Im Auftrag des Vorstandes verwaltet das Vorstandsmitglied für Finanzen die Mittel und führ Buch über Einnahmen, Ausgaben und Bestand.
(4) Zahlungen dürfen nur aufgrund von Anzahlungsanforderungen vorgenommen werden, wenn sie von 2 Vorstandsmitgliedern unterschrieben sind.
(5) Die Mitgliederversammlung ist über den Finanzhaushalt zu unterrichten.
(6) Der Kassenbericht ist von zwei Kassenprüfern, die durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Bei Gründung des Vereins werden die Kassenprüfer auf die Dauer 3 Jahren gewählt.
(7) Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist grundsätzlich auf eine Wahlperiode begrenzt. Eine Tätigkeit als Kassenprüfer in zwei aufeinanderfolgenden Wahlperioden ist somit ausgeschlossen. Einer erneuten Tätigkeit als Kassenprüfer steht im Übrigen nichts entgegen.
(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Schlussbestimmung
(1) Vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am …………… beschlossen.
(2) Eine Auflösung des Fanfarenzugs Lüdersdorf e.V. Kann nur durch zweimaligen Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit erfolgen. Hierfür gilt die Vorschriften des § 12 Abs.5 der Satzung des Fanfarenzug Lüdersdorf e.V.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seine Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lüdersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Auszahlung jeglicher finanzieller Mittel.
Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom ……….. in Kraft.
gez.
Vereinsvorsitzender
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